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Politische Rahmenbedingungen
Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene wurden und werden aktuell politische Rahmenbedingungen definiert, die eine verstärkte Durchführung energieeffizienter Beschaffung besonders bei öffentlichen Beschaffungsstellen fordern bzw. begünstigen.
An erster Stelle ist hier die Richtlinie für Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (EDL-Richtlinie, 2006/32/EG) zu nennen, mit der die EU-Mitgliedsstaaten bis 2017 Endenergieeinsparungen von 9 Prozent durch Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen erreichen wollen. Der öffentliche Sektor nimmt hierbei eine unmittelbare Vorbildfunktion ein. Ein zentraler Bestandteil der EDL-Richtlinie ist die Erstellung nationaler Energieeffizienz-Aktionspläne. Das Bundeskabinett hat am 5. Dezember 2007 (u. a. mit Bezug zum Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan vom September 2007) ein umfassendes Klima- und Energieprogramm beschlossen, das Deutschlands Vorreiterrolle beim Klimaschutz unterstreicht. Eine der definierten Maßnahmen ist die bevorzugte Beschaffung energieeffizienter Geräte und Dienstleistungen. Dies wurde im Januar 2008 mit einer gemeinsam mit dem BMU erarbeiteten Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Anwendung durch alle Bundesressorts umgesetzt.
Eine weitere Rechtsetzung der EU zur energieeffizienten Beschaffung ist die Energy-Star-Verordnung (Nr. 106/2008) vom 15. Januar 2008, die beim Einkauf von Bürogeräten in europaweiten Ausschreibungen für alle europäischen und nationalen zentralen Regierungsbehörden die Anwendung der Energy Star Kriterien verpflichtend vorschreibt.
Die Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) auf europäischer Ebene führen u. a. dazu, dass energetisch besonders ineffiziente Geräte verschiedener Produktgruppen komplett vom Markt genommen werden. Die Erarbeitung von Durchführungsverordnungen zur Umsetzung dieser Rahmenrichtlinie wird vom Bundesumweltministerium unterstützt.
Außerdem wurde das europäische Labellingsystem für energieeffiziente und energieverbrauchsrelevante Produkte (Richtlinie 2010/30/EU) überarbeitet und erweitert. In Artikel 9 der Richtlinie wird die öffentliche Beschaffung ausdrücklich genannt. Danach sollten Auftraggeber bestrebt sein, nur Produkte zu beschaffen, die zur höchsten Energieeffizienzklasse gehören. Seit Ende 2010 gibt es ein überarbeitetes EU-Label zur Kennzeichnung des Stromverbrauchs von Elektrogeräten. Für Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler und Waschmaschinen ist seitdem A+++ die höchste Energieeffizienzklasse. Für Fernsehgeräte kennzeichnet zunächst die Klasse A Geräte mit sehr niedrigem Energieverbrauch. Spätestens ab 20. Dezember 2011 dürfen nur noch Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit einem neuen EU-Label gekennzeichnet sind. Des Weiteren wurde beschlossen, dass zukünftig auch weitere Produktgruppen mit einem europaweit einheitlichen Label ausgezeichnet werden können. Beispielsweise sind entsprechende Vorlagen für Staubsauger oder Warmwasserbereiter derzeit in der Vorbereitung. Dies wird sich signifikant auf die Beschaffungspraxis von Einkaufsstellen auswirken.
Die Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, die öffentliche Beschaffer auf Einhaltung von Umwelt- und Effizienzkriterien bei der Beschaffung von Fahrzeugen verpflichtet, ist am 23. April 2009 erlassen worden (2009/33/EG). Bei der Beschaffung von Fahrzeugen müssen seit dem 4. Dezember 2010 neben dem Energieverbrauch auch CO2-Emissionen, Emissionen von Stickoxiden sowie Partikeln, die durch den Fahrzeuggebrauch über die gesamte Lebensdauer entstehen, berücksichtigt werden.
Neben diesen gesetzlichen Vorgaben führen auch steigende Energiepreise zu einer verstärkten Nachfrage nach energieeffizienten Produkten und Dienstleistungen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Lebenszykluskosten verbessert sich die Wirtschaftlichkeit verbrauchsarmer Geräte bzw. wird sichtbar gemacht. Lebenszykluskosten umfassen die Investitions-, Betriebs- und Entsorgungskosten bei einer definierten Nutzungsdauer des Produkts oder der Dienstleistung. Durch die Betrachtung der Lebenszykluskosten werden versteckte Folgekosten deutlich, die das günstigste Angebot unwirtschaftlich machen können. Lebenszykluskosten eines zu beschaffenden Produktes dürfen bei der Zuschlagsbewertung nur soweit einfließen, als es sich um Kosten während und nach der Leistungserbringung handelt.
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