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Gesetzliche Rahmenbedingungen
In Deutschland gibt es keine gesetzlichen Hindernisse hinsichtlich der Durchführung von umweltverträglicher Beschaffung. Jedoch gibt es für die öffentliche Beschaffung rechtliche Rahmenbedingungen, die in jedem Fall verbindlich sind. Beschaffungsregeln auf nationaler oder internationaler Ebene sollen den Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern ohne Bevorzugung oder Diskriminierung Einzelner fördern. Das Ziel sind transparente und verifizierbare Bedingungen, die das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bei jedem Einkauf sicherstellen. Die Regelungen fördern den freien Handel zwischen den Staaten und erhöhen den Wettbewerb zwischen Lieferanten. Anzuwenden sind die Vergabevorschriften von Bund, Ländern, Kommunen und Institutionen des öffentlichen Rechts (Stiftungen, Anstalten, Körperschaften). Auch bei juristischen Personen des privaten Rechts, die öffentlich finanziert werden oder an denen der Staat mehrheitlich beteiligt ist (z. B. Krankenhäuser, Entsorgungsbetriebe, Wohnungsunternehmen), kommen die Vergaberichtlinien zur Anwendung. Es handelt sich dabei um Einrichtungen nichtgewerblicher Art, die im Allgemeininteresse tätig sind.
Die öffentliche Beschaffung unterliegt den Vorschriften des Vergaberechts, das in folgenden Gesetzen festgehalten ist:
- Europäische Richtlinie 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie)
- Europäischen Richtlinie 2004/17/EG (für Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Transport und Zustelldienst - Sektorenrichtlinie)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff GWB)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabe- und Vertragsordnungen (VOL, VOB, VOF)
- Haushaltsordnungen.
Die Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG sind in deutsches Recht umgesetzt worden. Sie enthalten Vorschriften zur Auswahl von Anbietern und Beurteilung der Angebote und bildet den rechtlichen Rahmen zur Berücksichtigung von Umweltbelangen.
Die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) gelten für alle öffentlichen Lieferaufträge. Die Paragraphen zur Umsetzung der EU-Richtlinie betreffen nur Aufträge, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen. Bei Ausschreibungen über Schwellenwerten muss EU-weit ausgeschrieben werden. Die Schwellenwerte gelten netto und sind in § 2 VgV aufgelistet:
- 130.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden
- 200.000 Euro für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge
- 400.000 Euro für Energie-, Wasser- und Verkehrsversorgungssektoren
- 5.000.000 Euro für Bauaufträge.
Unterhalb der Schwellenwerte bestehen die Grundsätze des nationalen Haushaltsrechts, nach denen öffentliche Aufträge in der Regel öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe möglich.
Umweltaspekte im Vergabeverfahren
Die Berücksichtigung von Umweltaspekten in Ausschreibungen ist vereinbar mit dem geltenden europäischen und nationalen Recht. Die Einkaufsentscheidung kann Faktoren wie Energieverbrauch oder Kriterien von Umweltzeichen berücksichtigen. Mehrkosten aufgrund von Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich zulässig, wenn damit kurz- oder langfristig gesamtwirtschaftliche Kosteneinsparungen verbunden sind. Darüber hinaus können die Zuschlagskriterien vom Auftraggeber frei festgelegt werden, solange sie den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entsprechen und die Kriterien objektiv, transparent und nicht diskriminierend sind. Diese Grundsätze gelten für jede öffentliche Ausschreibung - ob EU-weit oder national. Somit unterliegen nationale Ausschreibungsverfahren in der Regel ähnlichen Einschränkungen wie EU-Ausschreibungen.
Diese Feststellung erfolgt zunächst in einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 04. Juli 2001. In den darauf folgenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 17. September 2002 (Fall C-513/99 - Concordia Bus, Finnland) und 4. Dezember 2003 (Fall C-448/01 - Wienstrom, Österreich) wurde dies bestätigt. In den Vergabekoordinierungsrichtlinien aus dem Jahr 2004 ist die Berücksichtigung von Umweltaspekten in Ausschreibungen ausdrücklich genannt und dies wurde auch in den Vergabe- und Vertragsordnungen in deutsches Recht umgesetzt.
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